Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Deutschen Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V. gültig ab 21.3.2013

Inhalt:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kassenführung, Kassen- und Rechnungsprüfung
4. Mitgliedschaft
5. Mitgliedsbeitrag
6. Aufwendungsersatz
7. Auslegung
8. Abweichungen
9. Preise und Ehrungen
10. Inkrafttreten

1. Mitgliederversammlung (MV)

1.1 Einberufung

Die Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand der DGM einberufen. Sie ist
unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder der DGM
schriftlich verlangt wird. Die Einladung ist mindestens 3 Wochen vor der Sitzung an die
Mitglieder der DGM abzusenden.

1.2 Tagesordnung

(1) Die vorläufige Tagesordnung wird vom Vorstand der DGM aufgestellt. Sie muss mit der
Einladung an die Mitglieder der DGM versendet werden. Alle bereits vorliegenden Anträge
sind in der Tagesordnung zu berücksichtigen und in vollem Wortlaut beizufügen.
(2) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.
(3) Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Sie werden
behandelt, wenn mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen: Beschlüsse
dürfen jedoch nicht gefasst werden.
(4) Die endgültige Tagesordnung einschließlich der unter „Verschiedenes“ zu behandelnden
Punkte wird von der Mitgliederversammlung festgestellt. Gegenstände, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.

1.3 Sitzungsverlauf

(1) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Die MV kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten aus ihrer
Mitte einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Schriftführer.
(3) Die Sitzungen der MV sind öffentlich. Der Öffentlichkeit kann auf Antrag Rederecht erteilt
werden. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag für bestimmte Tagesordnungspunkte
ausgeschlossen werden.
(4) Bei Beginn jedes Tagesordnungspunktes gibt der Vorsitzende die eingegangenen Anträge
bekannt.
(5) Die Redner werden von dem Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen
aufgerufen.

1.4 Beschlussfähigkeit

(1) Die MV ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(2) Mitglieder, die nach Beginn der Sitzung erscheinen oder die Sitzung vor deren Ende
verlassen, sollen sich beim Schriftführer an- bzw. abmelden.

1.5 Abstimmung

(1) Abstimmungen finden im Anschluss an die Beratung eines Punktes statt. Der
Versammlungsleiter schließt die Beratung, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder die
Mitgliederversammlung Schluss der Beratung beschlossen hat.
(2) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung kann das Wort zu persönlichen
Erklärungen erteilt werden. Solche Erklärungen sind auch gestattet, wenn die Beratung
eines Gegenstandes abgebrochen wird. Der Redner darf nur Angriffe und Äußerungen, die
sich auf seine Person beziehen, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
(3) Der Versammlungsleiter eröffnet die Abstimmung. Über den weitestgehenden Antrag ist
zuerst abzustimmen. Der Wortlaut der Anträge, über die abgestimmt wird, sowie die
Reihenfolge der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vor der Abstimmung bekannt
gegeben. Bei Zweifeln über die Reihenfolge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Versammlungsleiter stellt die Fragen so, dass sie sich mit „ja“, „nein“ oder
„Enthaltung“ beantworten lassen.
(5) Abgestimmt wird durch Aufheben einer Hand. Auf Antrag einer der anwesenden
Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung muss
vor Beginn der Abstimmung gestellt werden.
(6) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erhält, sofern nicht die Satzung oder die Geschäftsordnung andere Mehrheiten
vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt.

1.6 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen wird durch einen von der MV zu wählenden Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und ist den Mitgliedern zuzustellen.
(2) Die Niederschrift muss den wesentlichen Gang der Verhandlung, die Ergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(3) Jedes anwesende Mitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Meinung oder eine persönliche Erklärung in der Niederschrift vermerkt wird. Das Mitglied überreicht seine Erklärung schriftlich dem Schriftführer.

1.7 Rede zur Geschäftsordnung

(1) Durch die Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste nach Beendigung der Ausführungen des Redners unterbrochen.

(2) Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich vorgebracht werden
und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

  • Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
  • Antrag auf Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
  • Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss,
  • Antrag auf Schluss der Debatte,
  • Schluss der Rednerliste,
  • Beschränkung der Redezeit,
  • sachliche Richtigstellung oder persönliche Erklärung.

(4) erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag
angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung eines Gegenredners abzustimmen.

1.8 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.
Sie bestimmt die Zusammensetzung der Ausschüsse. Die Ausschüsse wählen ihren Ausschussvorsitzenden.
(2) Auf die Verhandlungen der Ausschüsse finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht die Mitgliederversammlung nichtöffentliche Verhandlungen beschlossen hat.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(5) Die Ausschüsse haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Beratungen und über Minderheitenvoten schriftlich oder mündlich zu berichten. Den Berichterstatter bestimmt der Ausschuss. Im Falle eines Minderheitenvotums kann die überstimmte Minderheit einen Sprecher bestimmen, der mit dem Berichterstatter zu der Mitgliederversammlung zu laden ist.

1.9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Regelungen wie 1.1 bis 1.8 wie für die ordentlichen MV.

2. Vorstand

2.1 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.
(2) Die Wahl des Vorstandes ist vor Beendigung der Amtszeit des amtierenden Vorstandes durchzuführen.
(3) Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine weitere Stichwahl statt.
(4) Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist möglich.
(5) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt, so tritt der 1. Stellvertreter des
Vorsitzenden an seine Stelle.
(6) Scheidet der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden oder der Geschäftsführer vorzeitig aus
seinem Amt, so wird ein neuer stellvertretender Vorsitzender oder Geschäftsführer bis zur
Neuwahl vom Vorstand mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes betraut.

2.2 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Einladung hat zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über die Vorstandssitzung ist innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung ein Protokoll zu fertigen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
(1) Initiativen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft zu ergreifen,
(2) Festlegung von Ort und Zeit wissenschaftlicher Tagungen,
(3) Regelung der Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen in- und ausländischen
Vereinigungen,
(4) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
(5) Aufstellung eines Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr für die
Mitgliederversammlung,
(6) Abgabe eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Mitglieder,
(7) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

3. Kassenführung, Kassen- und Rechnungsprüfung

3.1 Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen, ist zuständig für alle kassentechnischen
Vorgänge im Verein und hat Zugriff auf alle Geldbestände des Vereins. Im
Verhinderungsfall wird er durch den Geschäftsführer vertreten.

3.2 Zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft werden ein Kassenprüfer und
ein Stellvertreter für eine zweijährige Amtszeit gewählt.

3.3 Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3.4 Sie sind berechtigt, jederzeit unangemeldet Prüfungen vorzunehmen.

4. Mitgliedschaft (Ergänzung zu § 3 der Satzung)

4.1 Die Mitgliedschaft kann bestehen als

a) ordentliches Mitglied,
b) korporatives Mitglied,
c) förderndes Mitglied,
d) Probemitgliedschaft (für die Nachwuchsförderung) bei einjähriger kostenloser
Mitgliedschaft
e) Ehrenmitglied

4.2 Ein Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die schriftliche
Austrittserklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem Ende des laufenden
Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.

5. Mitgliederbeitrag

5.1 Vor Beginn eines Geschäftsjahres werden die dafür gültigen Mitgliedsbeiträge festgesetzt.
5.2 Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, sofern keine Neufassung erfolgt.
5.3 Für Studenten und andere Gruppen können niedrigere Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden.
5.4 Für Firmen und fördernde Mitglieder können höhere Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden.
5.5 Der Mitgliedsbeitrag ist gemäß den nachstehend genannten Beitragsklassen zu entrichten:

  • a Vollmitglieder 40,00 €/Jahr
  • b Studenten und Arbeitslose mit entsprechender Bescheinigung 10,00 €/Jahr
  • c Firmen und fördernde Mitglieder zahlen einen Mindestjahresbeitrag von 200,00 €/Jahr
  • d Probemitglieder 0,00 €/Jahr
  • e Ehrenmitglieder 0,00 €/Jahr

6. Aufwendungsersatz

6.1 Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwandsersatzanspruch besteht zudem z.B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.

6.2 Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden,
solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

7. Auslegung

Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende, bei Widerspruch
gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung.

8. Abweichungen

Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mehr als die Hälfte
der anwesenden Mitglieder auf der MV zustimmt. Dies gilt nicht im Falle der Nr. 1.2 (3)
Satz 2.

9. Preise und Ehrungen

Empfänger von Preisen und Ehrungen der DGM werden von einer eigens gebildeten Jury (mindestens 3 Personen) ausgewählt, die aus Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und einer delegierten Person (z.B. AK-Leiter) besteht. Dabei sind die Wünsche und Anregungen der Arbeitskreisleiter zu berücksichtigen. Jeder redliche Bürger kann aufgrund seiner persönlichen Expertise und unabhängig vom erreichten akademischen Grad in die
Jury aufgenommen werden. Die Mehrheit der Jury-Mitglieder sowie deren Vorsitzende(r) muss jedoch der DGM angehören.
Alle Preise werden im Namen der DGM, nicht im Namen von Teil- oder Unterorganisationseinheiten vergeben. Nach der Berufung der Jury agiert diese eigenständig und legt die Kriterien zur Preisverleihung einstimmig fest. Das Jury-Amt endet mit der Übergabe des Preises. Die Ausschreibung der Preise und Ehrungen kann vom Vorstand delegiert werden.

10. Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 21.3.2013 in Kraft. Gleichzeitig wird die
bisherige Geschäftsordnung vom 13.10.2011 außer Kraft gesetzt.

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