Satzung der der Deutschen Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V.
§ 1
Zweck des Vereins
Die Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung (DGM)
e.V. setzt sich zur Aufgabe, die Meeresforschung in der Bundesrepublik
Deutschland, die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Fachdisziplinen
der Meeresforschung Tätigen sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen
wissenschaftlichen Gesellschaften der Meeresforschung zu fördern,
u. a. durch Intensivierung des Informationsaustausches.
Die DGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die DGM ist selbstlos tätig,
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
der DGM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der DGM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGM
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V." und hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
§ 3
Mitgliedschaft und Beitrag
Mitglied der DGM kann jede natürliche Person werden,
die an den Zielen der Gesellschaft interessiert ist. Die Mitgliedschaft
ist schriftlich zu beantragen; sie gilt mit der Bestätigung durch
den Vorstand sowie der Zahlung des Mitgliederbeitrages als erworben.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Austrittserklärung
mit Wirkung zum Jahresende sowie nach mehr als zweijährigem Rückstand
der Beitragszahlungen.
Ein Mitglied kann wegen Zahlungseinstellung durch Beschluß des
Vorstandes oder aus anderen wichtigen Gründen (Verstoß gegen
die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verstoß
gegen einen wissenschaftlichen Ehrenkodex) durch Beschluß der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist
schriftlich zu begründen. Gegen Ausschlüsse durch den Vorstand
kann auf der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 4
Organe
Organe der Gesellschaft sind:


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